Satzung

Vereinssatzung „Herzsport Nürtingen e. V.“

§ 1 Name & Sitz des Vereins

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Geschäftsjahr

§ 4 Mittelbindung

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Mitgliedsbeitrag

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

§ 11 Beirat

§ 12 Auflösung des Vereins

§ 13 Ermächtigung

 § 1       Name und Sitz des Vereins

1.1. Der am 12. Juli. 2010 in Nürtingen gegründete Verein führt den Namen

„Herzsport Nürtingen e. V.„

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürtingen.

1.3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

Er führt dann den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

1.4. Der Verein „Herzsport Nürtingen e. V.“ wurde am  17. September 2010 unter VR  1449             

in das Vereinsregister in Nürtingen eingetragen.

1.5. Der Verein wird Mitglied im Landesverband für Prävention und Rehabilitation (L.V.P.R.) Baden – Württemberg.

§ 2       Zweck des Vereins

2.1. Der Verein“ Herzsport Nürtingen e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“. (§§ 51 ff) der Abgabenordnung.

2.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht primär eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3. Zweck des Vereins ist es, im Sinne der gesundheitlichen Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauf-Erkrankungen allen Menschen, unabhängig von Alter und Geschlecht, eine Teilnahme am Sport zu ermöglichen.

2.4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. die Organisation und Durchführung von Präventivsport und Rehabilitationssport zur Erhaltung und zur Wiedergewinnung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

b. die Organisation und Durchführung von Sportangeboten, die dazu geeignet sind, die körperliche Leistungsfähigkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu verbessern und zu fördern,

c. die Organisation, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung für die Vereinsmitglieder (z. B. Vorträge zur kardiopulmonalen Reanimation, etc.)

2.5. Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden.

§ 3       Geschäftsjahr

3.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4       Mittelbindung

4.1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4.2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 5       Erwerb der Mitgliedschaft

5.1. Dem Verein können beitreten:

a. Natürliche Personen

b. Juristische Personen

c. Sonstige Körperschaften

d. Firmen

5.2. Ein Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist in schriftlicher Form (Aufnahmeantrag und ärztlicher Verordnung/Ergometrieprotokoll) beim Vorstand vorzulegen.

5.3. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein.

5.4. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

5.5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Geselligkeit besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines natürlichen Mitglieds zum Jahresende, durch freiwilligen und fristgerechten Austritt aus dem Verein, durch Ausschluss oder Streichung und durch Auflösung der Körperschaft sowie durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

6.2. Der freiwillige Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten (30. Sept.) zum Ende eines Kalenderjahres, ausschließlich in schriftlicher Form, dem Vorstand zu erklären.

6.3. Der Ausschluss aus dem Verein kann bei grober Zuwiderhandlung gegen die Zwecke oder die Interessen des Vereins, sowie bei unehrenhaftem Verhalten erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam.

6.4. Eine Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz erfolgter Zahlungsaufforderung den Mitgliedsbeitrag für 12 Monate nicht gezahlt hat. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.

6.5. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch am Vereinsvermögen oder anderweitige Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7       Mitgliedsbeitrag

Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Vereinsbeitrag und den Kosten für die Teilnahme an den Übungsstunden.

7.1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

7.2. Alle Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung des festgesetzten Jahresbeitrags verpflichtet.

7.3. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.

7.4. Die Mitgliederversammlung legt eine Beitragsordnung fest. Der Vorstand ist berechtigt, im Bedarfsfall eine Änderung der Beiträge ohne Einberufung der Mitgliederversammlung zu beschließen, sofern die Beitragsänderung bis zu 25 % des ursprünglichen Beitrags pro Geschäftsjahr nicht überschreitet. Der Nachweis des Bedarfs ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu erbringen.

7.5. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder auf Antrag mit Begründung von der Beitragspflicht befreien oder ihnen eine Beitragsermäßigung einräumen.

7.6. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragspflicht befreit.

§ 8       Organe des Vereins

8.1 Die Organe des Vereins sind:

a. Die Mitgliederversammlung

b. Der Vorstand

c. Der Beirat

§ 9                   Mitgliederversammlung

9.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied und Ehrenmitglied, eine Stimme.

Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

9.2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands,

b. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,

c. Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, Ordnungen oder nach dem Gesetz ergibt.

9.3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird vom Vorstand, mit einer Frist von drei Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, durch die lokale Zeitung einberufen.

9.4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin, schriftlich mit entsprechender Begründung, beantragt.

Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

9.5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich verlangt.

9.6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe einer Begründung verlangen, oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist.

Für außerordentliche Mitgliederversammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.

9.7. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, gemäß § 40 BGB.

Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

9.8. Ein Mitglied des Vorstandsgremiums leitet die Mitgliederversammlung.

9.9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer unterzeichnet das Protokoll ausdrücklich mit dem Zusatz „als Protokollführer“.

9.10. Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer.

Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten und getätigten Ausgaben, sondern nur auf die rechnerische Richtigkeit des Kassengeschäfts.

Eine Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.

Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Der (die) Kassenprüfer stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 10     Vorstand

10.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorstandsgremium von mindestens drei und bis zu fünf Personen.

Das Vorstandsgremium deckt folgende Zuständigkeitsbereiche ab:

a) Finanzen

b) Abrechnung mit Versicherungsträgern

c) Medizinische Leitung

d) Sportfachliche Leitung

e) Schriftführung

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

10.2. Je drei Mitglieder dieses Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

10.3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Gegenwert über 5.000 €,  (sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirates hierzu erteilt ist) die Zustimmung des Beirates erforderlich ist.

10.4. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Geschäfte und Obliegenheiten, insbesondere für juristische, steuerrechtliche, finanztechnische oder organisatorische Fach- und Sachfragen, besondere Vertreter zu bestellen.

10.5. Der Vorstand ist verantwortlich für die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie für die Aufstellung der Tagesordnung und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

10.6. Der Vorstand ist verantwortlich für die Beschlussfassung bezüglich der Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

10.7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

10.8. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei (2) Jahren einzeln gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch die kommissarische Bestellung eines Ersatz-Vorstandsmitglieds, aus dem Kreis der Mitglieder, durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

10.9.   Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

10.10. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§ 11     Beirat

11.1 Er besteht aus gewählten Vertretern der Sportgruppen und wird für zwei Jahre gewählt.

Jede Übungsgruppe wählt ihre Vertreter.

Vom Vorstandsgremium können noch weitere (höchstens 4 Personen) ernannt werden.

Der Beirat wird vom Vorstand zu Sitzungen eingeladen.

Bei Sitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.

§ 12     Auflösung des Vereines

12.1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist zeitnah eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Einberufung muss einen Hinweis auf erleichterte Beschlussfassung enthalten. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst juristischer Rat einzuholen und das zuständige Finanzamt zu hören.

12.2.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Herzstiftung mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

12.3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Die vorstehende Satzung wurde am 14. Juni. 2010  in Nürtingen erstellt und von der ordnungsgemäßen und beschlussfähigen Mitgliederversammlung am 12. Juli 2010

einstimmig angenommen.

 §13 Ermächtigung

Änderungen in der Satzung, die sich aus Vorgaben des Finanzamtes oder des Amtsgerichtes ergeben,  können vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss geändert werden.

Diese Satzung wurde am 17. September 2010 auf dem Registerblatt VR 1449 im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen eingetragen.